Zusatzbeitrag
der gesetzlichen Krankenkassen
Zum 01. Januar 2009 hat der Gesetzgeber für alle
gesetzlichen Krankenkassen einen einheitlichen
Beitragssatz festgelegt. Dieser Beträgt derzeit 14,9
Prozent.
Reichen den gesetzlichen Krankenkassen die
Mittelzuweisungen aus dem Gesundgheitsfond nicht aus, müssen
die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser
Zusatzbeitrag ist von den gesetzlich Krankenversicherten
allein aufzubringen. Insofern bleiben auch nach Einführung
des Einheitsbeitragssatzes Beitragsunterschiede zwischen
den einzelnen Krankenkassen bestehen.
Der Zusatzbeitrag darf von den gesetzlichen Krankenkassen
nicht willkürlich festgelegt werden. Ohne Berücksichtigung
des
Einkommens des Mitglieds darf er pauschal maximal 8 Euro im Monat
betragen.
Der Zusatzbeitrag kann von der Krankenkasse auch
einkommensabhängig festgesetzt
werden. Jedoch darf er in diesen Fällen monatlich 1
Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds
nicht übersteigen.
Hat die Krankenkasse gut gewirtschaftet, kann sie in
Form einer Prämie Beitragszahlungen an ihre Mitglieder
zurückerstatten.
Bei der Wahl einer gesetzlichen Krankenkasse ist das
Mitglied grundsätzlich 18 Monate an diese Krankenkasse
gebunden. Erhebt jedoch die Krankenkasse erstmalig einen
Zusatzbeitrag oder erhöht einen bereits bestehenden
Zusatzbeitrag, haben gesetzliche Krankenversicherte ein
Sonderkündigungsrecht bis zur erstmaligen Fälligkeit des
Zusatzbeitrags.
Welche gesetzlichen Krankenkassen die Erhebung eines
Zusatzbeitrags planen und welche Krankenkassen Beiträge
an ihre Mitglieder zurückerstatten, finden Sie in unserer
>>> Übersicht über Prämienausschüttungen
und Zusatzbeiträge