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Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Zum 01. Januar 2009 hat der Gesetzgeber für alle gesetzlichen Krankenkassen einen einheitlichen Beitragssatz festgelegt. Dieser Beträgt derzeit 14,9 Prozent. 

Reichen den gesetzlichen Krankenkassen die Mittelzuweisungen aus dem Gesundgheitsfond nicht aus, müssen die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser Zusatzbeitrag ist von den gesetzlich Krankenversicherten allein aufzubringen. Insofern bleiben auch nach Einführung des Einheitsbeitragssatzes Beitragsunterschiede zwischen den einzelnen Krankenkassen bestehen.

Der Zusatzbeitrag darf von den gesetzlichen Krankenkassen nicht willkürlich festgelegt werden. Ohne Berücksichtigung des Einkommens des Mitglieds darf er pauschal maximal 8 Euro im Monat betragen. 

Der Zusatzbeitrag kann von der Krankenkasse auch einkommensabhängig festgesetzt werden. Jedoch darf er in diesen Fällen monatlich 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds nicht übersteigen.

Hat die Krankenkasse gut gewirtschaftet, kann sie in Form einer Prämie Beitragszahlungen an ihre Mitglieder zurückerstatten.

Bei der Wahl einer gesetzlichen Krankenkasse ist das Mitglied grundsätzlich 18 Monate an diese Krankenkasse gebunden. Erhebt jedoch die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag, haben gesetzliche Krankenversicherte ein Sonderkündigungsrecht bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrags. 

Welche gesetzlichen Krankenkassen die Erhebung eines Zusatzbeitrags planen und welche Krankenkassen Beiträge an ihre Mitglieder zurückerstatten, finden Sie in unserer
  
 

>>> Übersicht über Prämienausschüttungen und Zusatzbeiträge